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Zur Information bezüglich
Abmahnung/einstweiligen Verfügungen bei Urheberrechtsverletzungen:
Mit dem Urteil
20 U 194/00 bzw. 2a O 109/00 vom 20.02.2001 des Oberlandesgerichtes Düsseldorf
dürfte dem Abmahnungs-Wahn endlich die rote Karte gezeigt worden
sein. Das Gericht ist der Meinung, dass dem Webmaster im Falle einer
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Der dem Urheber entstehende Aufwand, welchen er dem
Urheberrechtsverletzer in Rechnung stellt, muss dem Aufwand
entsprechen. Bei kurzem schriftlichen Hinweis des Urhebers per E-Mail
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nicht gerechtfertigt.
Wie bereits oben genannt, werden wir bei
schriftlichem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung durch den
Urheber die reklamierte Namensnennung unverzüglich von unserer
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Info für alle Diejenigen, die uns eine Rechnung für
den Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung schicken wollen - wir
schließen uns der Meinung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf an. Und
wir haben eine Rechtsschutz-Versicherung...
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Endlich
ein Urteil gegen den Abmahn-Wahn...
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Die Urteilsbegründung zu dem Artikel -
Freiherr "abgemahnt" im PC-Magazin
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
20 U 194/00 Verkündet am 20. Februar 2001
2a O 109/00 Stodola, Justizangestellte
LG Düsseldorf als Urkundsbeamter der
In dem Rechtsstreit der Symicron GmbH Software Engineering, vertreten
durch ihren Geschäftsführer Ralf van Rheinberg, Harkortstraße 6,
40880 Ratingen, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stünkel in Düsseldorf -
gegen
Frau Ulrike Strieder, Dorstener Straße 162 B, 44625 Herne, Klägerin,
Widerbeklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Krieger in Düsseldorf -
Streithelferin der Klägerin:
WEKA Computerzeitschriftenverlag GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer,
Gruberstraße 46 a, 85586 Poing
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hickartz erster Instanz: in München
-
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche
Verhandlung vom 20. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht Berneke sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr.
Schmidt und Schüttpelz
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil der
2a-Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2000 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte und Widerklägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
++++++++++++++
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht die Widerklage abgewiesen. Hierzu hat der
Senat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß die mit
der Widerklage eingeklagten Anwaltskosten in Höhe von 1.633,80 DM (vgl.
Rechnung Anl. 2 zur Klageschrift) der Beklagten ohne Rücksicht auf die
markenrechtliche Problematik schon deshalb nicht zustehen, weil die
vorprozessuale Einschaltung des "Hausanwaltes" der Beklagten
zum Zwecke der Abmahnung der Klägerin nicht erforderlich war.
Unter solchen Umständen entfällt ein Erstattungsanspruch sowohl nach
den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag als auch nach
Schadensersatzrecht. Stützt man die Erstattung der Abmahnkosten mit der
heute vorherrschenden Ansicht auf einen Anspruch aus Geschäftsführung
ohne Auftrag (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7.
Aufl., Kap. 41, Rdnr. 84), dann steht der Beklagten ein
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB nicht zu, weil sie die
Einschaltung eines Rechtsanwalts den Umständen nach nicht für
erforderlich halten durfte (vgl. Pastor/Ahrens/Scharen, Der
Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 18, Rdnr. 19). Sieht man die
Abmahnkosten als Teil eines Schadens an, den der Verletzer (hier etwa
nach § 14 Abs. 6 MarkenG) zu ersetzen hat (vgl. Teplitzky a.a.O., Kap.
41, Rdnr. 86), ist ebenfalls entscheidend, daß vorliegend die
Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war (vgl. Palandt/Heinrichs,
BGB, 60. Aufl., § 249, Rdnr. 21; Teplitzky, a.a.O.).
Im Bereich des Markenrechts ist ein solcher Fall zwar die Ausnahme (vgl.
zum allgemeinen Wettbewerbsrecht Pastor/Ahrens/ Scharen, a.a.O., Kap.
18, Rdnr. 20), hier ist er aber anzunehmen. Die der Würdigung
zugrundeliegenden Tatsachen sind seit dem Schriftsatz der Klägerin vom
17. März 2000 schon in erster Instanz unstreitig gewesen. Es handelt
sich um eine Vielzahl gleichgelagerter Verstöße, bei denen immer
wieder die aus den USA stammende Software "FTP-EXPLORER" von
Internet-Nutzern wie der Klägerin auf ihrer Internet-Seite zur Übernahme
angeboten wird. In der mündlichen Verhandlung war unwidersprochen von
etwa 80 gleichgelagerten Fällen die Rede, deren Ermittlung mit Hilfe
von Suchmaschinen zu Serienabmahnungen der Beklagten bzw. ihres
Hausanwaltes geführt habe. Da sich die Anbieter des Programms im
Markenrecht regelmäßig nicht auskennen, geben sie - wie die Klägerin
- nahezu alle auf Abmahnung sofort die geforderte Unterlassungserklärung
ab. Einziger Streitpunkt ist regelmäßig nur die Kostennote des Prozeßbevollmächtigten
der Beklagten.
Ein derartiges "Massengeschäft" erfordert auch im Bereich des
Markenrechts nicht die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Eine
schematische Zuerkennung von Aufwendungen für Rechtsanwalts-kosten ist
auch hier abzulehnen (vgl. Pastor/Ahrens/Scharen, a.a.O.; Baumach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG, Rdnr. 555). Vielmehr entfällt
ein Ersatzanspruch, weil die Beklagte aufgrund ihrer Erfahrung zu einer
Abmahnung selbst im Stande war (Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., vor § 13,
Rdnr. 194). Für die Beklagte handelte es sich um eine alltägliche
Routine-angelegenheit, bei der die Einschaltung eines Rechtsanwalts
nicht geboten war (vgl. Teplitzky, a.a.O., Kap. 41, Rdnr. 82; auch Gloy,
Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 60, Rdnr. 33). Dabei muß
man besonders hier den Zweck der Abmahnung im Auge behalten, den oft
rechtsunkundigen Verletzer über die Rechtslage zu belehren, mit seiner
Unterlassungserklärung einen Rechtsstreit zu vermeiden und so die
Belastung der Gerichte gering zu halten (vgl. Teplitzky, a.a.O., Kap.
41, Rdnr. 3).
Die anwaltlichen Abmahnungen der Beklagten erreichen offensichtlich das
Gegenteil. Zwar unterwerfen sich die Abgemahnten in aller Regel sofort,
es kommt jedoch zu zahlreichen Prozessen über die Anwaltskosten, weil
sie aus verständlichen Gründen deren Notwendigkeit bezweifeln. Die
Beklagte könnte sich, wie die Klägerin schon in erster Instanz
vorgetragen hat, ohne weiteres einen Musterbrief für ihre Abmahnungen
fertigen oder fertigen lassen. Auch ihr Anwalt verwendet unstreitig
Abmahnschreiben mit Textbausteinen und legt die Vollmacht der Beklagten
nur in Kopie vor. Übernähme die Beklagte diese Serienabmahnungen
selbst, dann würden als zu ersetzende Kosten regelmäßig nur die
reinen Portokosten und Kosten für Papier etc. entstehen (vgl.
Pastor/Ahrens/Scharen, a.a.O., Kap. 18, Rdnr. 18). Die Kosten könnten
sogar, wie die Klägerin ebenfalls bereits in erster Instanz vorgetragen
hat, mit Hilfe des Internet noch niedriger gehalten werden, was bei
Markenverletzungen im Internet und hier besonders naheliegt. Da es sich
bei der Beklagten um ein Software-Haus handelt, und die Verletzer sämtlich
über einen Internet-Anschluß mit "E-Mail-Adresse" verfügen,
könnte die Abmahnung per "E-Mail" praktisch kostenlos
erfolgen. Damit könnte die Beklagte ihre markenrechtliche Position eben
so gut wahren, weil sich die Abgemahnten unstreitig in der Regel
unterwerfen; in den übrigen Fällen könnte sie immer noch ihren Anwalt
mit der Rechtsverfolgung beauftragen. Auf der anderen Seite würde das
Interesse der Abgemahnten berücksichtigt, nicht trotz ihrer umgehenden
Unterwerfung mit von der Beklagten leicht zu vermeidenden Kosten
belastet zu werden. Die Beklagte hat sich gemäß § 670 BGB am
Interesse der Abgemahnten und daran zu orientieren, ob und inwieweit die
Aufwendungen für die Abmahnung angemessen sind und in einem vernünftigen
Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts und zum angestrebten Erfolg
stehen (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 670, Rdnr. 4). Die Beklagte hätte
berücksichtigen müssen, daß die Abmahnung aufgrund ihrer Erfahrung
mit diesen Serienabmahnungen ein einfaches Geschäft war, das die
Einschaltung ihres Rechtsanwalts nicht erforderte.
Ein Aufwendungsersatz der Rechtsanwaltskosten kann auch nicht damit begründet
werden, daß die Beklagte die Überwachung des Marktes und die
Verfolgung von Verstößen ihrem Rechtsanwalt übertragen hat. Diese
Praxis wurde in der mündlichen Verhandlung von dem anwesenden
"Hausanwalt" der Beklagten nicht bestritten, sondern
verteidigt. Die Kosten solcher Überwachungs- und Vorbeugemaßnahmen
sind aber kein zu ersetzender Schaden (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O.,
vor § 249, Rdnr. 44). Sie sind auch nicht als Kosten einer zweckmäßigen
Geschäftshaftung anzusehen. (Eine wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung
des Abmahnenden zum Abgemahnten kommt erst aufgrund einer tatsächlich
begangenen Verletzungshandlung und der darauf erklärten Abmahnung
zustande (vgl. BGH NJW 95, 715, 716 - Kosten unbegründeter Abmahnung)).
Aufgrund des geschilderten Sachverhalts bestehen hier im Gegenteil
deutliche Berührungspunkte zum Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs
(vgl. § 13 Abs. 5 UWG und BGH NJW 2001, 371 - Vielfachabmahner), wobei
die nachfolgenden Grundsätze für das Lauterkeitsrecht entwickelt
worden sind, aber auch gewisse Bedeutung für die Geltendmachung
gewerblicher Schutzrechte haben. Das gilt schon allgemein, denn wer unnötige
Anwaltskosten für Abmahnungen veranlaßt, setzt sich dem Verdacht aus,
daß er daraus eine selbständige Einnahmequelle für sich selbst oder für
einen nahestehenden, mit ihm zusammenwirkenden Anwalt machen will (vgl.
Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 13 UWG, Rdnr. 51; Pastor/Ahrens/Jenstaedt,
a.a.O., Kap. 25, Rdnr. 14). Umgekehrt kann selbstverständlich kein
Aufwendungsersatz verlangt werden, wo die Rechtsverfolgung mißbräuchlich
ist (Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdnr. 804).
Vor allem aber ist in der Regel von einem Rechtsmißbrauch auszugehen,
wenn dem Anwalt die Überwachung des Marktes und die Verfolgung von
Verstößen weitgehend ohne Kontrolle durch den Auftraggeber überlassen
bleibt, er also das Abmahngeschäft "in eigener Regie"
betreibt (vgl. Pastor/Ahrens/Jenstaedt, a.a.O., Kap. 25, Rdnr. 14;
Melullis, a.a.O., Rdnr. 396; Köhler/Piper, a.a.O., § 13 Rdnr. 61). Es
wurde bereits ausgeführt, daß der in der mündlichen Verhandlung
anwesende Hausanwalt der Beklagten seine derartige Praxis sogar
verteidigt hat, obwohl das bloße Betätigen der Suchmaschinen zwecks
Aufspürung weiterer "FTP-Explorer"-Fälle genausogut oder
besser der insoweit fachkundigen Beklagten selbst überlassen werden könnte.
Im übrigen haben die Klägerin und ihre Streithelferin von Anfang an
substantiiert und mit ungewöhnlicher Schärfe gerügt, die Abmahnungen
würden ohne jede Rücksprache mit der Partei allein auf Initiative des
Prozeßbevollmächtigten der Beklagten durchgeführt und abgewickelt
(erstinstanzliche Schriftsätze vom 17. März und 18. September 2000).
Die Beklagte erteilte auch nicht in jedem Einzelfall eine Vollmacht für
die Abmahnung. Ihr Anwalt dagegen belaste sie auch nicht mit deren
Kosten, wenn diese wider Erwarten uneinbringlich seien. Hier gehe es
nicht um Markenschutz sondern vorrangig um das "Abkassieren",
und es sei gegen die Beklagte und deren Prozeßbevollmächtigten bereits
eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung von Abmahnungen ergangen.
Es fällt auf, daß zu diesem Vortrag im umfangreichen Vorbringen der
Beklagten erst mit Schriftsatz vom 13. Februar 2001, also kurz vor der
Berufungsverhandlung, Stellung bezogen wurde, und zwar eher beiläufig
am Ende des Schriftsatzes (S. 13). Dort wird auch nur ausgeführt, auch
die Beklagte (gemeint wohl: die Klägerin) kritisiere in ihrem
Schriftsatz vom 17. März 2000 die "berüchtigte Abmahnpraxis der
Beklagten", gehe also davon aus, daß es sich nicht um die
Abmahnung des Verkehrsanwaltes der Beklagten handele. Daraus geht nicht
die Absicht hervor, diese Abmahnpraxis bestreiten zu wollen (§ 138 Abs.
3 ZPO), die in der mündlichen Verhandlung zudem ausdrücklich
verteidigt wurde. Wenn es in dem Vortrag der Beklagten weiter heißt,
der Verkehrsanwalt erhalte von ihr in jedem Einzelfall eine Vollmacht,
und alle Fälle würden gegenüber der Beklagten abgerechnet, dann
schließt das nicht aus, daß bei Abmahnungen im Einzelfall noch keine
Vollmacht vorliegt und die Beklagte bei Uneinbringlichkeit nicht mit den
Kosten der Abmahnung belastet wird, wie die Klägerin behauptet hatte.
In solchen Fällen ist ein Rückgriff auf § 13 Abs. 5 UWG auch dann
unentbehrlich, wenn ein Gewerbetreibender zwar entweder unmittelbar
Verletzter oder aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt ist, aber
Wettbewerbsverstöße in erster Linie aus Gewinninteresse (unter Umständen
zugunsten eines ihm nahestehenden Anwalts) mittels Abmahnung und Klage
verfolgt (Köhler/Piper, a.a.O.). Es ist nicht Sinn des § 13 Abs. 2 Nr.
1 UWG den Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben, unabhängig von
jedem vernünftigen wirtschaftlichen Interesse ihres Unternehmens als
selbsternannte Wettbewerbshüter Wettbewerbsverstöße jeglicher Art zu
verfolgen. Die Mißbrauchsklausel des § 13 Abs. 5 UWG hat die Funktion
eines Korrektivs gegenüber der weitgefaßten Anspruchsberechtigung der
Wettbewerber (BGHZ NJW 2001, 371, 372 - Vielfachabmahner). § 13 Abs. 5
UWG steht dafür, daß eine Tätigkeit, die vorwiegend dazu dient, einen
Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen entstehen zu lassen, nicht geduldet
werden soll (Pastor/Ahrens/Scharen, a.a.O., Kap. 18, Rdnr. 13).
Danach bedarf keiner Entscheidung mehr, wie es sich auswirkt, daß nach
der Rechtsprechung des Senats bei der Abmahnung die Vorlage einer
Vollmachtsurkunde erforderlich ist (NJWE-Wettbewerbsrecht 99, 263).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708
Nr. 10, 713 ZPO.
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