|
|
|
|
Ein Unfall ist immer ärgerlich – egal, ob selbstverschuldet oder unverschuldet - und kann mit einer Reihe von Problemen verbunden sein. Bei der Beseitigung des Unfallschadens sind wir Ihnen gerne behilflich.
Wie verhalte ich mich bei einem Unfall? 1. Bei Unfällen mit Personenschäden immer die Polizei benachrichtigen.2. Bei Sachschäden; Klärung der Schuldfrage und den Schaden mit Fotos und anderen Hilfsmitteln (Europäisches Unfallprotokoll) dokumentieren. Wer hat den Unfall verursacht? a) Sie sind zweifelsfrei schuldlos am
Unfall. b) Sie sind schuld am Unfall, aber
kaskoversichert. c) Sie trifft ein Mitverschulden am
Unfall Wichtige Fragen zur Schadenabwicklung (Klicken Sie auf die Information die Sie benötigen)
Generelle Hinweise Wer einen Reparaturauftrag vergibt, haftet dafür. Ihr Fahrzeug kommt zur Reparatur in die Karrosseriewerkstatt. Bitte denken Sie steht's daran, dass derjenige, der den
Reparaturauftrag erteilt auch für die Bezahlung der Rechnung haftet. Bagatellschaden Bei einem Schaden unter € 500.- bedarf es üblicherweise keines Gutachtens. Wir empfehlen Ihnen jedoch, einen schriftlichen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Reparaturkosten einzuholen und bei der Versicherung eine Übernahmebestätigung einzuholen. zurück zu den Fragen Wann lohnt sich eine Reparatur?Totalschaden Es gibt zwei Formen des Totalschadens; Den technischen und den wirtschaftlichen Totalschaden. Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn ein Fahrzeug so schwer beschädigt ist, dass es technisch nicht mehr in einen verkehrssicheren und betriebsfähigen Zustand versetzt werden kann. Wenn es zu „Schrott" gefahren ist. Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist dann gegeben, wenn
die Reparatur so hohe Kosten verursachen würde, dass sie wirtschaftlich nicht
mehr vertretbar sind. Grundsätzlich liegt ein Totalschaden vor, wenn die
Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Reparaturkosten Übernahmebestätigung Eine Reparatur kann je nach Schwere des Schadens erhebliche Kosten verursachen. Wenn Sie schuldlos am Unfall beteiligt sind und die gegnerische Haftpflicht-Versicherung zur Leistung verpflichtet ist, gibt es die Möglichkeit eine sogenannte Reparaturkosten-Übernahmeerklärung einzuholen. Dazu weisen Sie als Geschädigter durch Ihre Unterschrift die Versicherung an, die Reparaturkosten unmittelbar an die Werkstatt zu zahlen (Abtretungserklärung). Welche Kosten werden bezahlt?Ersatz von Unfallkosten im Haftpflichtfall Im Zusammenhang mit einem Unfall entstehen dem Geschädigten
üblicherweise nicht nur die reinen weiteren Reparaturkosten an seinem Fahrzeug,
sondern eine Reihe weiterer Kosten. Diese werden nicht alle und nicht in jedem
Falle ersetzt, weswegen der Geschädigte vorsichtig und gegebenenfalls
rechtskundlichen Rat einholen sollte. Folgende Kosten können anfallen; Abschleppkosten (Abschleppen durch den ADAC oder durch uns möglich) Abschleppkosten sind dem Grund nach vom Unfallverursacher oder dessen Versicherung zu ersetzen. Probleme können jedoch hinsichtlich der abgeschleppten Fahrstrecke entstehen. Nach der Rechtssprechung muss der Geschädigte sein Fahrzeug nicht in eine nächstgelegene beliebige Werkstatt abschleppen lassen, sondern hat Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten zu einer zuverlässigen, fachlich geeigneten Werkstatt. Mietwagen oder Nutzungsausfall Mietwagenkosten (Unfallersatzwagen natürlich bei uns erhältlich) Die gegnerische Haftpflicht-Versicherung übernimmt während
der Reparaturdauer die Kosten für ein Ersatzfahrzeug, wenn ein unbestrittener
Anspruch des Geschädigten besteht. Jedoch nur in Grenzen der Erforderlichkeit
z.B. wenn der Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrmitteln nicht möglich
ist. Es gibt noch viele andere Umstände bei denen Sie Anrecht auf ein
Ersatzfahrzeug haben. Bei höheren Schäden ist immer ein Gutachten von einem anerkannten Sachverständigen zu erstellen. Diese Gutachten sind von Behörden, Gerichten und Versicherungen anerkannt und dienen dazu, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die dafür entstandenen Kosten sind durch den Schuldigen oder dessen Versicherung zu übernehmen. Welche
Kosten werden nicht erstattet? Nicht übernommen werden von der Versicherung Beträge eines evtl. Abzugs „Neu für Alt" sowie die Mehrwertsteuer, wenn Sie vorsteuerabzugs-berechtigt sind. Diese Abzüge müssen Sie dann sofort an die Reparaturwerkstatt bezahlen. Der Begriff „Neu für Alt" bedeutet, dass sich durch den Ersatz beschädigter Teile oder Aggregate und durch den Einbau von Neuteilen eine Verbesserung des Gebrauchtwertes des Fahrzeuges ergibt. Das heisst, ein gebrauchtes (beschädigtes) Teil wird durch ein neuwertiges Teil ersetzt, und damit erhöht sich der Gebrauchswert des Fahrzeugs. Die Höhe des Abzugs wird vom Experten festgelegt. Auch bei einer Teil- oder Ganzlackierung kann ein Abzug „Neu für Alt Als Halter eines geleasten Fahrzeugs oder eines Firmenwagens empfehlen wir, sich im Schadenfall zunächst mit dem Eigentümer Ihres Fahrzeugs (z.B. Leasingfirma) wegen der Unfallregulierung und des Reparaturauftrages in Verbindung zu treten. Viele Leasingverträge enthalten die Klausel, dass die Reparatur des Unfallfahrzeuges nur in einer „von der Leasingfirma anerkannten Werkstatt" erfolgen darf. Wir werden im Zweifelsfall mit dem Eigentümer, z.B. der Leasinggesellschaft, die Abwicklung der Unfallreparatur abklären. Sie sollten uns jedoch in ihrem eigenen Interesse in Kenntnis setzen, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelt. VollkaskoschadenWenn Sie bei einem von Ihnen selbst verursachten Unfall Schaden an Ihrem Fahrzeug erlitten haben und Sie Vollkasko versichert sind, können Sie diesen Schaden über Ihre eigene Kaskoversicherung abrechnen. Hierbei wird Ihre Versicherung einen Experten benennen, der den Schaden feststellt. Ihre Versicherung ist also weisungsbefugt. Melden Sie den Schaden umgehend Ihrer eigenen Versicherung! Achtung: Die Kaskoversicherung erstattet nur die reinen Reparaturkosten sowie die Abschleppkosten des versicherten Fahrzeugs. Nicht erstattet werden von Ihrer Versicherung der Minderwert, Mietwagen (wenn nicht ausdrücklich in der Police festgehalten) Mehrwertsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigten. Ebenfalls abgezogen wird der Selbstbehalt sofern dieser Vereinbart wurde. TeilkaskoschädenBei Teilkaskoschäden (z.B. Glas- oder Wildschäden) benötigen Sie gegenüber Ihrer Versicherung eine Bestätigung des Vorfalls, z.B. von der Polizei oder dem zuständigen Wildhüter. Sie sollten deshalb Unfallspuren sichern und die zuständigen Behörden mit der Beweissicherung beauftragen. Auch Teilkaskoschäden sollten Sie unverzüglich Ihrer Versicherung melden! Das Europäische
Unfallprotokoll hält die Tatbestände bei Unfällen zuhanden der
Versicherungsgesellschaften fest. Bei Unfällen mit Körperverletzungen ist
unbedingt die Polizei beizuziehen. Schreiben Sie kräftig mit Kugelschreiber, damit alle Kopien deutlich lesbar sind. Beachten Sie
speziell folgendes: Zuhause Rückseite ausfüllen!! Füllen Sie zuhause
in aller Ruhe noch die Rückseite aus.
(Diese Angaben braucht die
Versicherungsgesellschaft um den Schaden rasch zu erledigen.)
Hier einige Preisbeispiele für Lackierarbeiten:
|
|
|