Euro 1 / Euro 2 / D3 – Was ist das ?

Trotz erheblicher Anstrengungen im Bereich der Luftreinhaltung konnte bis heute -insbesondere in den Ballungsräumen- die gewünschte Luftqualität vielerorts nicht erreicht werden. Obwohl auch unsere Autos immer sauberer werden, haben ständig steigende Zulassungszahlen (steigender Fahrzeugbestand) und Jahresfahrleistungen in den letzten Jahrzehnten dazu geführt, dass die Gesamtbelastung der Luft durch den Verkehr nicht abgenommen hat. Schon früh hat man auch in der Europäischen Union (EU/EG) erkannt, dass dieses Problem nicht alleine durch einzelne Länder gelöst werden kann.

Im Jahre 1991 erließ die Europäische Union eine Richtlinie die die Abgase aus Kraftfahrzeugmotoren verbindlich für alle Mitgliedsstaaten limitierte. Alle Neufahrzeuge die in den EU-Ländern neu zum Verkehr zugelassen wurden, durften ab dem 01.01.1993 die dort festgelegten Schadstoffgrenzwerte nicht übersteigen. Im allgemeinen waren diese Limits nur mit geregeltem Katalysator (G-KAT) einzuhalten. Diese Emissionsnorm wurde später auch als sogenannte "Euro 1-Norm" bezeichnet.

Der Einigungsprozess auf EU-Ebene ging der deutschen Bundesregierung damals zu schleppend vor sich. Deshalb griff man der kommenden Europa-Richtlinie vor und förderte Fahrzeuge die die damalig geltenden Vorschriften der USA einhielten steuerlich. Auch diese US-Grenzwerte konnten meist nur mit G-KAT eingehalten werden. Die amerikanischen Vorschriften waren nahezu deckungsgleich mit den späteren EG-Vorschriften. Entsprechende Fahrzeuge wurden deshalb den sogenannten Euro-1 Fahrzeugen gleichgestellt.

Zur weiteren Senkung der Abgasemissionen aus Personenkraftwagen änderte die EU im Jahre 1994 Ihre Vorschriften. Nach einem großzügigen Übergangszeitraum mussten sämtliche Neufahrzeuge ab dem 01.01.1997 die um ca. 30 % verschärften Grenzwerte einhalten. Diese Emissionsnorm ist auch unter der Bezeichnung "EURO-2-Norm" bekannt.

 

Weiter steigende Kilometerleistungen und Zulassungszahlen führten dazu, dass diese spezifischen Verbesserungen pro Fahrzeug in der Gesamtemission nahezu egalisiert wurden. Nachdem man sich auf EU-Ebene wiederum lange Zeit nicht über eine weitere Verschärfung der Abgasgrenzwerte einigen konnte, ergriff erneut Deutschland die Initiative und förderte u.a. Fahrzeuge, die im voraus bereits die -gegenüber der Euro-2-Norm nochmals um ca. 30% verschärften- Grenzwerte der zukünftigen "EURO-3-Norm" einhielten. Dieser deutsche Emissionsstandard wird als "D3-Norm" bezeichnet und wurde 1997 im Rahmen der emissionsorientierten Kraftfahrzeugsteuer durch den deutschen Gesetzgeber eingeführt. Je höher der Schadstoffausstoß des Fahrzeugs ist, desto mehr Steuern sind zu entrichten, bzw. je sauberer die Abgase eines Fahrzeug sind, desto geringer ist die Steuerlast. Generelles Ziel war und ist es weiterhin, durch gezielte Besteuerung bzw. Förderung die Abgasemissionen aus dem PKW-Verkehr zu senken.

 

Obwohl auch die Euro-1-Fahrzeuge bereits mit G-Kat ausgerüstet sind, pusten diese im Durchschnitt ca. 60 % mehr Abgase in die Luft als D3-Fahrzeuge und werden deshalb auch stärker zur Kasse gebeten.

Zum 01.01.2001 tritt die nächste Stufe des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Kraft. Dabei wird beispielsweise die Steuer für Euro-1-Fahrzeuge um 4,00€ pro 100 ccm Motorhubraum erhöht. Um dieser Erhöhung zu entgehen – und natürlich auch um die Umwelt zu entlasten – bietet sich für gebrauchte Fahrzeuge daher schnellstmöglich die Umrüstung mit Systemen an, durch die sich eine höhere und damit auch eine steuerlich deutlich günstigere Abgasnorm erreichen lässt.

Umschlüsselung auf Euro 2

Obwohl einige Fahrzeugmodelle bereits ohne technische Änderungen ab Werk die Euro 2-Norm erfüllt hätten, wurden diese jedoch durch den Fahrzeug-Herstellen nach Euro 1 (Schlüsselnummer: 14 oder 21) eingestuft und zugelassen. Die betreffenden Halter dieser Fahrzeuge wurden zu einem späteren Zeitpunkt durch den jeweiligen Fahrzeughersteller darüber benachrichtigt, dass diese Fahrzeuge zwecks Steuerersparnis in Euro 2 (Schlüsselnummern 25 oder 26) umgeschlüsselt werden können.

KFZ-Steuersätze für Fahrzeuge mit Benzinmotor

Emissionsgruppe Schlüssel-Nr. in den
Fahrzeugpapieren
Geltungsdauer Steuersatz je
angefangene
100 cm³ in Euro
Euro 4
Steuerbefreit
max. 306,78 Euro
30-33, 36-48, 53-70, 72-75, bis 31.12.2003
ab 01.01.2004
5,11
6,75
Euro 3,
3-Liter Auto
30-33, 36-48, 53-70 bis 31.12.2003
ab 01.01.2004
5,11
6,75
Euro 2 25, 26, 27, 35 (5),
49, 50, 51, (5), 52 (5), 71
bis 31.12.2003
ab 01.01.2004
6,14
7,36
Euro-1 und
vergleichbare
01, 02, 03 (1) (2)(3), 04 (3),
09 (3), 11-14, 16, 18,
21, 22, 28, 29, 34 (5), 77,
bis 31.12.2000
ab 01.01.2001
ab 01.01.2005
6,75
10,84
15,13
nicht schadstoffarme
PKW, die bei Ozonalarm
fahren dürfen
10 (3), 15 (3), 17,
19, 20, 23, 24,
bis 31.12.2000
ab 01.01.2001
ab 01.01.2005
11,04
15,13
21,07
nicht schadstoffarme
PKW, die bei Ozonalarm
nicht fahren dürfen
03, 04, 05 (5), 09, bis 31.12.2000
ab 01.01.2001
ab 01.01.2005
16,96
21,07
25,36
übrige PKW 00, 05, 06, 07,
08, 10, 15, 88,
bis 31.12.2000
nach 01.01.2001
21,27
25,36


KFZ-Steuersätze für Fahrzeuge mit Dieselmotor

Emissionsgruppe Schlüssel-Nr. in den
Fahrzeugpapieren
Geltungsdauer Steuersatz je
angefangene
100 cm³ in Euro
Euro 4
Steuerbefreit
max. 613,55 Euro
30-33, 36-48, 53-70, 72-75, bis 31.12.2003
ab 01.01.2004
13,80
15,44
Euro 3,
3-Liter Auto
30-33, 36-48, 53-70 bis 31.12.2003
ab 01.01.2004
13,80
15,44
Euro 2 25, 26, 27, 35 (5),
49, 50(5), 51, 52 (5)
bis 31.12.2003
ab 01.012004
14,81
16,05
Euro-1 und
vergleichbare
01, 02, 03 (1) (2)(3), 04 (3),
09 (3), 11-14, 16, 18,
21, 22, 28, 29, 34 (5), 77,
bis 31.12.2000
ab 01.01.2001
ab 01.01.2005
18,97
23,06
27,35
nicht schadstoffarme
PKW, die bei Ozonalarm
fahren dürfen
10 (3), 15 (3), 17,
19, 20, 23, 24,
bis 31.12.2000
ab 01.01.2001
ab 01.01.2005
23,26
27,35
33,29
nicht schadstoffarme
PKW, die bei Ozonalarm
nicht fahren dürfen
03, 04, 05 (5), 09, bis 31.12.2000
ab 01.01.2000
ab 01.01.2005
29,19
33,29
37,58
übrige PKW 00, 05, 06, 07,
08, 10, 15, 88,
bis 31.12.2000
ab 01.01.2001
33,49
37,58


KFZ-Steuersatz für Motorräder
Zulassungspflichtige Motorräder werden nach geltendem Recht jährlich mit 1,84 EUR je angefangene 25 ccm Hubraum besteuert. Eine Steuerbemessung nach dem Emissionsverhalten - wie für Pkw und für Lkw über 3,5 t Gesamtgewicht - gilt derzeit nicht. Dieser Steuersatz gilt seit 1955 unverändert. Zu entrichten ist die Steuer im Voraus. Bei Zuteilung von Saisonkennzeichen, deren Betriebszeitraum jeweils auf einen nach vollen Monaten bemessenen zusammenhängenden Zeitraum eines jeden Jahres befristet ist, wird die Steuer tageweise berechnet.

Zur Ausgestaltung und dem Einführungszeitpunkt einer ggf. emissionsorientiert, gestaffelten Kraftfahrzeugsteuer für Motorräder sind noch keine Entscheidungen getroffen oder absehbar. Grundlage für eine solche Besteuerung wäre zunächst eine strengere EU- Abgasvorschrift für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, zu der es bislang keine Einigung auf europäischer Ebene gibt

 

  1. Für PKW mit einem Hubraum von mehr als 2000 cm³ gilt diese Schlüsselnummer uneingeschränkt als Nachweis, sofern sie vor dem 26.07.1995 zugewiesen wurde.

  2. Hat das Fahrzeug einen Hubraum von 1400cm³ bis 2000 cm³, hat der Fahrzeughalter die Möglichkeit, durch eine Herstellerbescheinigung nachzuweisen, ob eine der im Anhang zu § 40c Abs. 1 BlmSchG unter Nr. 2.2.1 (AnlageXXIII StVZO), 2.2.2 (Anhang III A der RL 70/220/EWG) oder 2.2.4 (RL 91/441/ EWG) genannt Anforderung erfüllt. Die Herstellerbescheinigung ist der Zullasungsstelle zur Änderung der Fahrzeugpapiere und dadurch zur automatischen Änderung des Steuerbescheids vorzulegen. In diesem Fall kommen die genannten Steuersätze (bis 31.12.2000: 18,97) zur Anwendung. Die Anforderungen gelten bei nachträglich durch technische Maßnahmen in ihrem Abgasverhalten verbesserten Kraftfahrzeugen auch dann als erfüllt, wenn die Einhaltung der Auspuffemissionsgrenzwerte einer der vorgenannten Vorschriften durch den Hersteller bescheinigt worden ist. Da Anlagen XXV StVZO nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum gleich oder mehr als 1400 cm³ gilt, findet Nr. 2.2.3 des Anhangs zu § 40c Abs. 1 BlmSchG keine Anwendung, da die dort genannte RL 89/458/EWG nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von weniger als 1400 cm³ gilt.

  3. Wenn Fahrzeuge mit Ottomotor nachweilich vor dem 26.07.1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sind, werden sie bis 31.12.2000 mit dem Steuersatz 6,75 Euro (Schlüsselnummern 03, 04 und 09) oder 11,04 Euro (Schlüsselnummer 10 und 15) besteuert. Ansonsten sind bis 31.12.2000 die Steuersätze 16,97 Euro oder 21,27 Euro anzuwenden. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/-schein untern Ziffer 5 Antriebsart “OTTO/GKAT” und die Schlüsselnummer “51” eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist dem gleichwertig. Bei älteren Kraftfahrzeugen, die mit einem GKAT ausgerüstet sind, sollten gegebenenfalls die Angaben im Fahrzeugbrief und -scheinvon der Zulassungsstelle entspreched geändert werden. Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor werden bis 31.12.2000 mit 29,19 Euro (Schlüsselnummer 03, 04 und 09) oder 33,49 Euro (Schlüsselnummer 10 und 15) besteuert. Ist bei Schlüsselnummer 03 einer der in vorgenannter Fußnote 1 bis 3 genannten Vorraussetzungen erfüllt, wird bis 31.12.2000 der Steuersatz 6,75/ 18,97 Euro angewendet.

  4. Gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 01.10.1986 erstmals zugelassen und vor dem 01.01.1988 als bedingt schadstoffarm Stufe A anerkannt wurden.

  5. Gilt nur für Fahrzeuge, die zugleich die Voraussetzungen eines Fünf-Liter-Autos erfüllen
Bitte Beachten!
Für die Beurteilung der Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen sind grundsätzlich die Feststellungen der Verkehrsbehörden verbindlich. Bei Zweifelsfragen zum Abgasverhalten empfiehlt sich daher eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der KFZ-Zulassungsstelle

Rußpartikelfilter          

 

 

Weitere Lieferanten:
Katalysator-Hersteller  Technik